Satzung

Radebeuler Schützenverein e.V.   in der Sportschießanlage vom Schützenhaus in Radebeul Buchholzweg 2, Ecke Jägerhofstr.

Satzung des Schützenvereins Radebeul

§ 1 Name und Sitz. Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen -Schützenverein Radebeul- Er hat seinen Sitz in Radebeul und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Schützenverein“ Radebeul e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs- mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt- zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Aus- schließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind – der Vorstand – die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.und 2. Vor- sitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Ver- tretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,- DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorstand, b) dem Kassenwart, c) dem Schriftführer, d) dem Sportwart, sowie aus e) bis zu 3 Beisitzern.

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie oAufstellung der Tagesordnung, – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, – Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung odes Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, -Beschlußfassung oüber Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§10 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessem Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmit- glied -eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und o- über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu .o-Ehrenmitgliedern, 4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder o-nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll eine ordent- liche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzen Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versamm- lung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthal- tungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechts- träger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Radebeul, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. und sportlich Interessierte,